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SKG 2003 42

Rechtsöffnung

Graubünden · 2003-11-05 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 A.

Am 15. Oktober 1998 schloss die B., D., mit A. einen Rahmenvertrag

über einen Kreditbetrag von Fr. 3'300'000.-- ab. Zur Sicherstellung des Kreditbetra-

ges dienten unter anderem eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr.

1'550'000.-- im 1. Rang vom 24. Mai 1985, vorgangsfrei, eine Kapitalgrundpfand-

verschreibung über Fr. 200'000.-- im 2. Rang vom 30. August 1985, Vorgang Fr.

1'550'000.--, und eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'650'000.-- im 3.

Rang vom 24. Mai 1985, Vorgang Fr. 1'750'000.--, alle lastend auf dem Wohn- und

Geschäftshaus "E.", F. in D. (Parzelle G., Blatt H., Plan I., Grundbuch D.).

Der Kreditbetrag unterlag der Zinszahlungspflicht. A. kam seiner Verpflich-

tung zur Bezahlung des Zinses unbestritten bis Ende September 2002 vollumfäng-

lich nach. Am 18. März 2003 kündigte die B. den Rahmenvertrag für Grundpfand-

kredit vom 15. Oktober 1998 per sofort und das Hypothekardarlehen von Fr.

3'300'000.-- zur vollständigen Rückzahlung per 30. April 2003.

Mangels Zahlung leitete die B. AG beim Betreibungsamt Chur zwei separate

Betreibungen ein; eine auf die von Ende September 2002 bis 31. März 2003 ausste-

henden Zinsen, die andere auf Grundpfandverwertung.

B.

Aus dem in der Betreibung auf Grundpfandverwertung am 3. Juni 2003

ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 03/3442 des Betrei-

bungsamtes Chur gehen folgende Forderungen hervor:

- Fr. 3'300'000.-- nebst Zins zu 6.35% seit 01.04.2003

- Fr. 201'010.05 nebst Zins zu 10.5% seit 01.04.2003.

Als Grund der Forderung wurde im Zahlungsbefehl der am 18. März 2003

gekündigte Rahmenvertrag vom 15. Oktober 1998 angegeben, sichergestellt durch

eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'550'000.-- im 1. Rang vom 24. Mai

1985, eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 200'000.-- im 2. Rang vom 30.

August 1985, und eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'650'000.-- im 3.

Rang vom 24. Mai 1985 sowie eine Maximalgrundpfandverschreibung über Fr.

360'000.-- im 4. Rang vom 30. März 1999.

Der Zahlungsbefehl wurde A. am 11. Juni 2003 zugestellt. Gegen den Zah-

lungsbefehl wurde am 20. Juni 2003 Rechtsvorschlag erhoben. Der Rechtsvor-

schlag wurde nicht begründet.

E. 3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 842.--, inkl. Barauslagen Fr. 196.40 und MWST Fr. 45.60, zu ent- schädigen.

E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:

1.

Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs-

sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2

GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungs-

beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Für das Be-

schwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivil-

prozessordnung (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art. 233

Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Be-

gründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche

Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Be-

schwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfah-

ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage we-

sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundla-

gen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen. Die Ein-

lage neuer Beweismittel ist im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 236 Abs. 3

ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche

zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind (PKG 1979 Nr. 19).

Die Beschwerde vom 22. September 2003 richtet sich gegen den am 9. Sep-

tember 2003 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid. Da die Eingabe fristgerecht er-

folgte und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.

2. a)

Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht ein-

zig, ob die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch

Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das

Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es

wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der

Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der

Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu befin-

den (BGE 120 Ia 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25; vgl. Fritsche/Walder,

Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Auflage, Zürich

1984, Bd. 1, § 18 Rz. 22, S. 230; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs-

und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 65, S. 127 f.).

Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist nach

dem Gesagten das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82

SchKG. Als solche gilt eine private oder eine öffentliche Urkunde, aus welcher der

E. 6 unterschriftlich bekräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und

fällige Geldschuld zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Pe-

ter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 328; Amonn/Gasser, a.a.O., § 19

N 68, S. 128 f.). Dem Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens dient nur eine Schuld-

anerkennung, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte For-

derung erbringt (PKG 1987 Nr. 29). Eine Schuldanerkennung kann sich auch aus

der Zusammensetzung mehrerer Aktenstücke ergeben (vgl. Panchaud/Caprez, Die

Rechtsöffnung, 2. Auflage, Zürich 1980, § 6, S. 12; Stücheli, a.a.O., S. 164).

b)

Der Schuldner kann zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöff-

nungstitels beziehungsweise dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend ma-

chen oder - falls ein provisorischer Rechtstitel vorhanden sein sollte - Einwendun-

gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82

Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 348). Glaubhaftmachen be-

deutet dabei, dass der Richter von der Behauptung nicht vollständig überzeugt zu

sein braucht, sondern nur überwiegend geneigt sein muss, an ihre Wahrheit zu glau-

ben, wenngleich nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es darf also kein strikter Beweis

wie in einem ordentlichen Verfahren gefordert werden, sondern lediglich ein gewis-

ser Grad an Wahrscheinlichkeit (vgl. Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1 - 158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997,

N 28 zu Art. 82 SchKG).

Es ist zu prüfen, ob für die Forderungen der B. AG - die Kapitalschuld und

das Pfandrecht - provisorische Rechtsöffnungstitel vorliegen.

3.

Der vorinstanzliche Richter erachtete den Rahmenvertrag für Grund-

pfandkredit vom 15. Oktober 1998 für den in Betreibung gesetzten Kreditbetrag von

Fr. 3'300'000.-- als genügenden provisorischen Rechtsöffnungstitel. Mit der ver-

tragskonformen Kündigung des Kredites sei dieser auch fällig gestellt worden. Der

vorinstanzliche Richter mass den in den Grundpfandverschreibungen festgelegten

Kündigungsfristen keine selbständige Bedeutung zu. Die Grundpfandverschreibung

stelle lediglich ein Akzessorium zur Forderung dar. Von der Anerkennung des

Schuldners erfasst erachtete der vorinstanzliche Richter im weiteren die mit Schrei-

ben vom 26. Mai 2000 erfolgte Zinserhöhung, da der Zinsanpassung vertrags-

gemäss die Entwicklungen am Geld- und Kapitalmarkt zu Grunde gelegt worden

seien. Der Bestand der zur Sicherung des Kreditbetrages bestellten Pfandrechte sei

durch die ins Recht gelegten, öffentlich beurkundeten Grundpfandverschreibungen

ebenfalls ausgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor,

E. 7 dass die Kapitalgrundpfandverschreibungen einer Kündigungsfrist von sechs Mo-

naten unterliegen. Diese Abmachung sei im Jahre 1985 mit der damaligen C. ge-

troffen worden. Der Rahmenvertrag vom 15. Oktober 1998 sehe ausdrücklich vor,

dass die vertraglichen Kündigungsbestimmungen bereits früher gewährte Kredite

nicht berühren. Im übrigen stelle eine sechs-monatige Kündigungsfrist im Grund-

pfandwesen die Norm dar; eine andere Regelung sei ungewöhnlich und nicht wirk-

sam. In Art. 13 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen werde ab-

schliessend aufgezählt, unter welchen Voraussetzungen die Bank ohne Kündigung

die sofortige Rückzahlung des Hypothekardarlehens verlangen dürfe. Diese Anfor-

derungen seien vorliegend nicht erfüllt, da der Fall des Zahlungsverzuges nicht auf-

gelistet sei. Im Rahmenvertrag könne nun nicht gültig ein sofortiges Kündigungs-

recht vereinbart sein, wenn die den allgemeinen Bestimmungen des Rahmenver-

trages vorgehenden, speziellen Bedingungen bei Hypothekardarlehen ein solches

nicht vorsehen würden. Im weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass der

vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter bezüglich der Höhe des geschuldeten Darle-

henszinses auf die Produktevereinbarung vom 30. März 2000, welche gar nicht im

Recht liege, und auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2000, wel-

ches sich nicht bei seinen Akten befinde und nicht unterzeichnet sei, abgestellt

habe. Diese beiden Dokumente würden auch zusammen betrachtet keine Basis für

die Rechtsöffnung bilden.

a)

Ein schriftlicher, verzinslicher Darlehensvertrag stellt für den Darleiher

für die Rückzahlung der Darlehenssumme und die Zahlung der vereinbarten Zinsen

grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, sofern der Zahlungsan-

spruch im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig ist (vgl. Stücheli, a.a.O., S.

370 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe-

treibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87 SchKG, N 120 zu Art. 82 SchKG; Pan-

chaud/Caprez, a.a.O., § 77 f., S. 198 ff.). Besteht ein Rechtsöffnungstitel aus meh-

reren Schriftstücken, muss zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren

Dokumenten ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen.

Der Betrag der Forderung muss in der entsprechenden Urkunde aufgeführt sein

oder unmittelbar daraus abgeleitet werden können (PKG 1991 Nr. 30; PKG 1989

Nr. 33; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 6, S. 12 ff.). Somit ist es nicht notwendig, dass

sich die Summe der Forderung direkt aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergibt; es

genügt, wenn sie sich aus anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöff-

nungstitel auf diese Bezug nimmt. So kann auch dann Rechtsöffnung erteilt werden,

wenn zur Ermittlung des Betrages gewisse Berechnungen vorzunehmen sind, so-

fern die Berechnungsgrundlagen vom Rechtsöffnungstitel gedeckt sind (BGE 114

E. 8 III 73; Stücheli, a.a.O., S. 190). Bei Vorliegen mehrerer Dokumente ist es allerdings

nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, irgendwelchen nicht klar erkennbaren

Querverbindungen zwischen Rechtsöffnungstitel und Nebenakten nachzugehen

oder verwickelte und unsichere Berechnungen zur Bestimmung des genauen For-

derungsbetrages anzustellen (PKG 1987 Nr. 29; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 15, S.

31 f.).

b)

Beim Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 zwi-

schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ei-

nen vom Schuldner unterzeichneten Kreditvertrag über den Betrag von Fr.

3'300'000.--. Dieser stellt grundsätzlich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel für die

Rückzahlung des Darlehens dar (PKG 1995 Nr. 25; Staehelin/Bauer/Staehelin,

a.a.O., N 122 zu Art. 82 SchKG). Mit Schreiben vom 18. März 2003 wurde der Rah-

menvertrag per sofort gekündigt und das Hypothekardarlehen von Fr. 3'300'000.--

wurde per 30. April 2003 zur Rückzahlung fällig gestellt. Es ist umstritten, ob diese

Kündigung des Kredites vertragsgemäss erfolgt ist, was im folgenden zu prüfen ist.

Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich zunächst auf die in den zur Sicherung

des Kreditbetrages von Fr. 3'300'000.-- im Rahmenvertrag für Grundpfandkredit

vom 15. Oktober 1998 bestellten Grundpfandverschreibungen festgehaltenen Kün-

digungsfristen von sechs Monaten. Die Grundpfandverschreibungen, welche im Mai

und August 1985 errichtet worden waren, dienten der Absicherung mehrerer Forde-

rungen der damaligen C. gegenüber dem Beschwerdeführer. Diese Forderungen

unterlagen einer vertraglichen Kündigungsfristen von sechs Monaten. Mit der Fu-

sion der B. AG und der C., wobei letztere in der B. AG aufgegangen ist, wurden die

verschiedenen Forderungen zu einer einzigen Schuld zusammengefasst und diese

mit dem beidseitig unterzeichneten Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15.

Oktober 1998 unter einheitliche neue Konditionen gestellt. Der mit der C. vereinbar-

ten Kündigungsfrist von sechs Monaten kommt folglich keine Bedeutung mehr zu;

entscheidend sind allein die zwischen dem Beschwerdeführer und der B. in D. ge-

troffenen Vereinbarungen im Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober

1998. Wie der Vorderrichter auch korrekt ausführte, hat die Grundpfandverschrei-

bung keine selbständige Existenz, sondern ist vom Bestand der zu sichernden For-

derung abhängig, das heisst akzessorisch (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kom-

mentar, Zivilgesetzbuch II, N 3 zu Vor Art. 824 - 835 ZGB). Nach dem Rahmenver-

trag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 bilden die Allgemeinen Bedingun-

gen für Hypothekardarlehen (mit gewissen, vorliegend nicht relevanten Ausnah-

men) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank integrierenden Be-

standteil des Rahmenvertrages. Es ist zwar zutreffend, wenn der Beschwerdeführer

E. 9 bemerkt, dass Art. 13 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen

keine Kündigung der Hypothek bei Verzug des Schuldners bei der Zinszahlung vor-

sieht. Er übersieht dabei aber, dass die Allgemeinen Bestimmungen für Hypothe-

kardarlehen die im Rahmenvertrag zwischen den Parteien individuell getroffene

Vereinbarung über die Kündigungsregelung nicht ausschliessen, sondern ergän-

zen. In erster Linie gelangen die zwischen den Parteien spezifisch getroffenen Re-

gelungen zur Anwendung; die Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen

greifen insoweit, als der Rahmenvertrag keine eigenen Regelungen enthält. Der

Rahmenvertrag sieht nun ordentliche Kündigungsmodalitäten des Rahmenvertra-

ges und der unter dem Rahmenvertrag vereinbarten Kredite vor. Diese sind vorlie-

gend jedoch irrelevant. Zur Anwendung gelangen die ausserordentlichen Kündi-

gungsmodalitäten bei Verzug des Kreditnehmers. Das ausserordentliche Kündi-

gungsrecht besagt, dass die Bank berechtigt ist, den Rahmenvertrag jederzeit per

sofort und sämtliche unter diesem Vertrag gewährten Kredite jederzeit auf einen

Monat zu kündigen, wenn der Kreditnehmer mit einer Zins- oder Amortisationszah-

lung mehr als zehn Tage nach Fälligkeit in Verzug ist. Es ist seitens des Beschwer-

deführers unbestritten, dass er seiner Zinszahlungspflicht seit Oktober 2002 nicht

mehr vollumfänglich nachgekommen ist (siehe SKG 03 43). Die Voraussetzung für

eine ausserordentliche Kündigung des Rahmenvertrages und des unter diesem

Vertrag gewährten Kredites ist damit erfüllt. Die vertragliche Frist der Kündigung

des Kredites auf einen Monat ist dabei eingehalten worden, womit mit der - wie der

vorinstanzliche Richter zutreffend erkannt hat - vertragsgemässen Kündigung vom

18. März 2003 auf den 30. April 2003 die Fälligkeit der Forderung bewirkt worden

ist. Ob sich der Beschwerdeführer bezüglich der vertraglich abgemachten ausser-

ordentlichen Kündigungsmodalitäten auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen kann,

ist eine Frage des materiellen Rechtes, welche vom Rechtsöffnungsrichter nicht zu

prüfen ist. Der Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 stellt,

nachdem der Zahlungsanspruch im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig

war, einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Der Forderungsbetrag von Fr.

3'300'000.-- ergibt sich direkt aus der Schuldanerkennung - dem Rahmenvertrag für

Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 - und wird durch den Rechnungsauszug

der Bank per 31. März 2003 bestätigt. Wie erwähnt, ist es ausreichend, wenn der

Forderungsbetrag aufgrund der Schuldanerkennung bestimmbar ist oder sich aus

anderen Dokumenten herleiten lässt, vorausgesetzt, es besteht ein offensichtlicher

Zusammenhang zwischen diesen Dokumenten. Der genannte Bankauszug stellt im

Zusammenhang mit dem entsprechenden Darlehensvertrag einen rechtsgenügli-

chen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Zu bemerken bleibt, dass der Be-

schwerdeführer den Forderungsbestand von Fr. 3'300'000.-- nie bestritten hat. Er

E. 10 wendet auch nicht ein, dass die Schuld durch Amortisationen und Kreditrückzahlun-

gen reduziert oder getilgt worden sei.

c)

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass für den auf den Forderungsbe-

trag geschuldeten Zins ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege. Gemäss

dem vom Schuldner unterzeichneten Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15.

Oktober 1998 ist der Zinssatz abhängig von der gewählten Kreditart, den Verhält-

nissen am Geld- und Kapitalmarkt sowie der von der Bank festgelegten Marge. Die

Zinssätze beziehungsweise Zinsänderungen werden von der Bank jeweils schrift-

lich bestätigt beziehungsweise avisiert. Die Höhe des Zinses wurde damit im Ver-

trag nicht festgelegt, aber es wurde vertraglich vereinbart, von welchen Bedingun-

gen der Zinssatz abhängig ist. Auf diese Bedingungen kann die Gläubigerin teils

Einfluss nehmen, teils ist der Zinssatz von den wechselnden Verhältnissen am

Geld- und Kapitalmarkt abhängig. Diese Bedingungen hat der Schuldner unter-

schriftlich anerkannt. Gemäss der Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktever-

einbarung vom 30. März 2000 wurde der Kreditbetrag von Fr. 3'300'000.-- zur

Benützung als variable Hypothek zu einem variablen Zinssatz von 4.75% pro Jahr

netto bis Fr. 2'251'000.-- und zu 6.50% pro Jahr netto für den Restbetrag festgelegt.

Dabei wird festgehalten, dass die Bank die variablen Zinssätze jederzeit per sofort

oder auf einen von ihr festgelegten späteren Termin den veränderten Verhältnissen

am Geld- und Kapitalmarkt anpassen kann, was bereits im Rahmenvertrag festge-

halten worden ist. In der Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinbarung

vom 30. März 2000 wird angeführt, dass der Rahmenvertrag für Grundpfandkredit

vom 15. Oktober 1998 und die in diesem erwähnten Beilagen integrierender Be-

standteil der Produktevereinbarung bilden würden. Im Rahmenvertrag für Grund-

pfandkredit vom 15. Oktober 1998 werden die Produktevereinbarungen als Beila-

gen angeführt. Aus dem Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober

1998, welcher vom Schuldner unterschrieben ist, geht somit klar hervor, dass auf

den Kreditbetrag Zins geschuldet ist. Es ist dabei genau vertraglich vereinbart, nach

welchen Kriterien der Zinssatz bestimmt werden soll. Vereinbart haben die Parteien,

wie aus der Bestätigung vom 4. April 2000 zur am 30. März 2000 geschlossenen

Produktevereinbarung entnommen werden kann, eine variable Hypothek zu einem

Zinssatz von 4.75% pro Jahr netto bis Fr. 2'251'000.-- und zu 6.50% pro Jahr netto

für den Restbetrag, welcher an die veränderten Geld- und Kapitalmarktverhältnisse

einseitig seitens der Bank angepasst werden kann. Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich geltend, dass die Produktevereinbarung vom 30. März 2000 nicht ins

Recht gelegt worden sei und das Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 nicht

unterzeichnet sei und sich nicht bei seinen Akten befinde. Der Beschwerdeführer

E. 11 übersieht bei seiner Argumentation, dass die vom 4. April 2000 datierende Bestäti-

gung der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 gerade zum Zwecke hat, den

Inhalt der am 30. März 2000 getroffenen Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Das

Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 gibt demnach nichts anderes wieder als

was zuvor zwischen den Parteien am 30. März 2000 vereinbart worden ist. Wenn

nun der Beschwerdeführer behauptet, diese Bestätigung nicht zu besitzen, ist diese

Behauptung als neue Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und gestützt auf Art.

236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO aus dem Recht zu weisen.

Wie oben unter Ziff. 1 dargelegt, hat der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden

von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrich-

ter. Diese neue Behauptung hat folglich unberücksichtigt zu bleiben. Wie nun der

vorinstanzliche Richter sinngemäss zutreffend darlegte, war die Vorlage der Pro-

duktevereinbarung respektive die Unterzeichnung der Bestätigung der zwischen

den Parteien am 30. März 2000 getroffenen Vereinbarung nicht notwendig, weil im

vom Schuldner mit seiner Unterschrift bekräftigten Rahmenvertrag für Grundpfand-

kredit vom 15. Oktober 1998 die Konditionen für die Festlegung des Zinssatzes

grundsätzlich festgelegt worden sind. Im Rahmenvertrag wird zudem auf die Pro-

duktevereinbarungen Bezug genommen. Wie erwähnt, ist es ausreichend, wenn die

Summe des Forderungsbetrages aufgrund der Schuldanerkennung bestimmbar ist

oder sich aus anderen Dokumenten herleiten lässt, sofern ein offensichtlicher Zu-

sammenhang zwischen diesen Dokumenten besteht. Es ist folglich nicht notwendig,

dass alle diese Dokumente unterschriftlich anerkannt sein müssen, wie dies der Be-

schwerdeführer geltend macht. Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht,

just die festgelegten und vereinbarten Zinsen bis Ende September 2002 ohne Be-

anstandung bezahlt zu haben.

Am 26. Mai 2000 wurde der vorerwähnte Zinssatz per 1. August 2000 der

aktuellen Situation auf dem Geld- und Kapitalmarkt angepasst. Der Zinssatz für den

Kreditbetrag bis Fr. 2'251'000.-- wurde auf 5.25%, derjenige für den Restbetrag auf

7% erhöht. Am 10. Januar 2002 erfolgte auf den 1. Februar 2002 die nächste

Zinsanpassung. Die variable Hypothek wurde gesamthaft unter einen Zinssatz von

6.350% gestellt. Die Erhöhung wurde mit der Verschlechterung der Schuldnerbo-

nität begründet. Der vorinstanzliche Richter hat diesbezüglich zutreffend ausge-

führt, dass diese Zinsanpassung von der Anerkennung des Schuldners nicht erfasst

ist. Die Bonität des Schuldners wurde im Rahmenvertrag nicht als für den Zinssatz

massgebende Grösse vereinbart. Auch die Allgemeinen Bestimmungen für Hypo-

thekardarlehen ermächtigen die Bank nicht, bei Verschlechterung der Bonität ein-

seitig den Zinssatz zu erhöhen. Die Bank ist entsprechend dem Rahmenvertrag vom

E. 15 Oktober 1998 und übrigens auch gemäss Art. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen nur zur einseitigen Zinsanpassung berechtigt, wenn diese mit den wechselnden Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt begründet ist. Diese Voraussetzung ist bei der am 26. Mai 2000 erfolgten Zinsanpassung gegeben, wes- halb in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Richter auf diese Zinsen abge- stellt werden kann. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden hat bereits früher entschieden, dass für variable Zinsen im Hypothekargeschäft provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, sofern dem Schuldner die jeweiligen Zinsän- derungen mitgeteilt werden und der Gläubiger allen Schuldnern einer gewissen Ka- tegorie gleiche Zinssätze gewähre und diese öffentlich bekannt gebe (vgl. SKG 00 61; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 82 SchKG; Entscheid des Ober- gerichtes Luzern vom 29. Juni 1993, LGVE 1993 I Nr. 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Modifikationen des Zinsfusses auf Grund veränderter Ver- hältnisse am Geld- und Kapitalmarkt werden öffentlich bekanntgegeben (Bankaus- lage, Homepage) und andererseits den betroffenen Schuldnern persönlich mitge- teilt. Die Mitteilung der letzten - vorliegend relevanten - Zinsanpassung ist am 26. Mai 2000 erfolgt. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, dass er die Zinsanpas- sung vom 26. Mai 2000 nicht mitgeteilt erhalten habe. Es ist auch nicht aktenkundig, dass er gegen diese Anzeige der Zinssatzänderung Einwände vorgebracht hätte. Im Gegenteil hat er bis Ende September 2002 offensichtlich diese Zinsen ohne Be- anstandung bezahlt. Aus diesen Gründen bestehen auch hinsichtlich der Darle- henszinsen mit dem vom Schuldner unterschriebenen Rahmenvertrag für Grund- pfandkredit vom 15. Oktober 1998 in Verbindung mit den von der B. ins Recht ge- legten Auszügen wie dem Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 und der Zinsan- passung vom 26. Mai 2000 rechtsgenügliche provisorische Rechtsöffnungstitel. Zu Recht erteilte demnach der vorinstanzliche Richter für den Forderungsbetrag von Fr. 3'300'000.-- nebst Zins zu 5.25% auf Fr. 2'251'000.-- und 7% auf Fr. 1'049'000.-- seit 1. April 2003 provisorische Rechtsöffnung. d) Mit dem vorinstanzlichen Richter kann schliesslich festgehalten wer- den, dass die provisorische Rechtsöffnung auch bezüglich der Pfandrechte gewährt werden kann. Unzweifelhaft verfügt die B. mit den drei ins Recht gelegten, vom Schuldner unterzeichneten und öffentlich beurkundeten Kapitalgrundpfandver- schreibungen vom Mai und August 1985 über Pfandschuldanerkennungen, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des

13 Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- vollumfänglich zu Lasten des Beschwerde- führers (Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG kann das Gericht der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Bei Vertretung durch einen Anwalt sind für die Auslegung der Angemessenheit die Honoraransätze des Bündner Anwaltsverbands massgebend (vgl. PKG 1973 Nr. 19 und 1950 Nr. 32). Eine Entschädigung von Fr. 800.-- zu Gunsten der Be- schwerdegegnerin und zu Lasten des Beschwerdeführers erscheint dem Aufwand der Beschwerdegegnerin als angemessen.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher zudem die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: ____________________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 5. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 42 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Honeg- ger. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Frank Th. Petermann, Postfach 112, Falkensteinstrasse 1, 9006 St. Gallen, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 27. August 2003, mit- geteilt am 9. September 2003, in Sachen der B . A G, Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Herbert Brogli, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 15. Oktober 1998 schloss die B., D., mit A. einen Rahmenvertrag über einen Kreditbetrag von Fr. 3'300'000.-- ab. Zur Sicherstellung des Kreditbetra- ges dienten unter anderem eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'550'000.-- im 1. Rang vom 24. Mai 1985, vorgangsfrei, eine Kapitalgrundpfand- verschreibung über Fr. 200'000.-- im 2. Rang vom 30. August 1985, Vorgang Fr. 1'550'000.--, und eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'650'000.-- im 3. Rang vom 24. Mai 1985, Vorgang Fr. 1'750'000.--, alle lastend auf dem Wohn- und Geschäftshaus "E.", F. in D. (Parzelle G., Blatt H., Plan I., Grundbuch D.). Der Kreditbetrag unterlag der Zinszahlungspflicht. A. kam seiner Verpflich- tung zur Bezahlung des Zinses unbestritten bis Ende September 2002 vollumfäng- lich nach. Am 18. März 2003 kündigte die B. den Rahmenvertrag für Grundpfand- kredit vom 15. Oktober 1998 per sofort und das Hypothekardarlehen von Fr. 3'300'000.-- zur vollständigen Rückzahlung per 30. April 2003. Mangels Zahlung leitete die B. AG beim Betreibungsamt Chur zwei separate Betreibungen ein; eine auf die von Ende September 2002 bis 31. März 2003 ausste- henden Zinsen, die andere auf Grundpfandverwertung. B. Aus dem in der Betreibung auf Grundpfandverwertung am 3. Juni 2003 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 03/3442 des Betrei- bungsamtes Chur gehen folgende Forderungen hervor:

- Fr. 3'300'000.-- nebst Zins zu 6.35% seit 01.04.2003

- Fr. 201'010.05 nebst Zins zu 10.5% seit 01.04.2003. Als Grund der Forderung wurde im Zahlungsbefehl der am 18. März 2003 gekündigte Rahmenvertrag vom 15. Oktober 1998 angegeben, sichergestellt durch eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'550'000.-- im 1. Rang vom 24. Mai 1985, eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 200'000.-- im 2. Rang vom 30. August 1985, und eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'650'000.-- im 3. Rang vom 24. Mai 1985 sowie eine Maximalgrundpfandverschreibung über Fr. 360'000.-- im 4. Rang vom 30. März 1999. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 11. Juni 2003 zugestellt. Gegen den Zah- lungsbefehl wurde am 20. Juni 2003 Rechtsvorschlag erhoben. Der Rechtsvor- schlag wurde nicht begründet.

3 C. Am 24. Juli 2003 stellte die B. AG beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur das Begehren um provisorische Rechtsöffnung für die Kapitalforderung von Fr. 3'300'000.-- nebst Zins zu 6.35% seit 1. April 2003 und für die Kapitalgrund- pfandverschreibung über Fr. 1'550'000.-- im 1. Rang vom 24. Mai 1985, für die Ka- pitalgrundpfandverschreibung über Fr. 200'000.-- im 2. Rang vom 30. August 1985, sowie für die Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'650'000.-- im 3. Rang vom

24. Mai 1985, alle lastend auf dem Wohn- und Geschäftshaus "E.", F. in D. (Parzelle G., Blatt H., Plan I., Grundbuch D.). Als Rechtsöffnungstitel reichte die Gläubigerin den Rahmenvertrag vom 15. Oktober 1998, die Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinbarung vom 30. März 2000, die Kapitalgrundpfandverschreibungen vom 24. Mai 1985 und vom 30. August 1985 sowie das Kündigungsschreiben vom

18. März 2003 und weitere Urkunden ein. Der Schuldner liess sich am 25. August 2003 durch seinen Rechtsvertreter vernehmen und liess die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragen. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 27. August 2003, mitgeteilt am 9. September 2003, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. 03/3442 des Betreibungsamtes Chur für den Betrag von Fr. 3'300'000.-- nebst Zins zu 5.25% auf Fr. 2'251'000.-- und 7% auf Fr. 1'049'000.-- seit 1. April 2003 erteilt. 2. Für die Grundpfandverschreibung über Fr. 1'550'000.--, im 1. Rang, datiert vom 24. Mai 1985, die Grundpfandverschreibung über Fr. 200'000.--, im 2. Rang, datiert vom 30. August 1985 und die Grundpfandverschreibung über Fr. 1'650'000.--, im 3. Rang, datiert vom 24. Mai 1985, alle drei lastend auf Grundstück Par- zelle G., Blatt H., Plan I., Wohn- und Geschäftshaus E., F. in D., wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 1'800.-- gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgeg- ner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596- 3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 842.--, inkl. Barauslagen Fr. 196.40 und MWST Fr. 45.60, zu ent- schädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“

4 Der Bezirksgerichtspräsident Plessur führt in seinem Entscheid aus, dass der Rahmenvertrag vom 15. Oktober 1998 und die Kapitalgrundpfandverschreibungen vom 24. Mai 1985 und 30. August 1985 zur provisorischen Rechtsöffnung für die Kapitalschuld und die Pfandrechte berechtigen. Der auf den Kapitalbetrag gefor- derte Zins werde im Zusammenhang mit der Bestätigung vom 4. April 2000 der Pro- duktevereinbarung vom 30. März 2000 bezifferbar. Der Rahmenvertrag und das Bestätigungsschreiben seien als Schuldanerkennung zu betrachten. Aus diesen beiden Dokumenten gehe auch hervor, dass die Anpassung des variablen Zinses gemäss den Entwicklungen am Geld- und Kapitalmarkt zu erfolgen habe. Dem- gemäss sei die mit Schreiben vom 26. Mai 2000 erfolgte Zinserhöhung auch von der Anerkennung durch den Schuldner erfasst und die Rechtsöffnung in dieser Zins- höhe zu erteilen. Anerkannt sei damit ein Zinssatz von 5.25% auf Fr. 2'251'000.-- und 7% auf den Restbetrag. Die Rechtsöffnung könne hingegen nicht für die auf den 1. Februar 2002 erfolgte Zinserhöhung erteilt werden, da sie mit der Ver- schlechterung der Bonität des Schuldners begründet sei. E. Gegen diesen Entscheid liess A. am 22. September 2003 beim Kan- tonsgerichtsausschuss Graubünden Rechtsöffnungsbeschwerde mit folgendem Begehren erheben: "Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des BG-Präsidiums Plessur vom 27. August 2003 / 10. September 2003 in allen Ziffern 1 - 3 aufzuheben und es sei die nachgesuchte provisorische Rechtsöff- nung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin." Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete am 24. September 2003 ausdrücklich auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die B. AG liess sich am 6. Oktober 2003 vernehmen und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die weite- ren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungs- beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Für das Be- schwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivil- prozessordnung (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Be- gründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Be- schwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfah- ren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage we- sentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundla- gen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen. Die Ein- lage neuer Beweismittel ist im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind (PKG 1979 Nr. 19). Die Beschwerde vom 22. September 2003 richtet sich gegen den am 9. Sep- tember 2003 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid. Da die Eingabe fristgerecht er- folgte und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.

2. a) Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht ein- zig, ob die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu befin- den (BGE 120 Ia 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25; vgl. Fritsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Auflage, Zürich 1984, Bd. 1, § 18 Rz. 22, S. 230; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 65, S. 127 f.). Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Als solche gilt eine private oder eine öffentliche Urkunde, aus welcher der

6 unterschriftlich bekräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldschuld zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Pe- ter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 328; Amonn/Gasser, a.a.O., § 19 N 68, S. 128 f.). Dem Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens dient nur eine Schuld- anerkennung, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte For- derung erbringt (PKG 1987 Nr. 29). Eine Schuldanerkennung kann sich auch aus der Zusammensetzung mehrerer Aktenstücke ergeben (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Auflage, Zürich 1980, § 6, S. 12; Stücheli, a.a.O., S. 164). b) Der Schuldner kann zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöff- nungstitels beziehungsweise dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend ma- chen oder - falls ein provisorischer Rechtstitel vorhanden sein sollte - Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 348). Glaubhaftmachen be- deutet dabei, dass der Richter von der Behauptung nicht vollständig überzeugt zu sein braucht, sondern nur überwiegend geneigt sein muss, an ihre Wahrheit zu glau- ben, wenngleich nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es darf also kein strikter Beweis wie in einem ordentlichen Verfahren gefordert werden, sondern lediglich ein gewis- ser Grad an Wahrscheinlichkeit (vgl. Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1 - 158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG). Es ist zu prüfen, ob für die Forderungen der B. AG - die Kapitalschuld und das Pfandrecht - provisorische Rechtsöffnungstitel vorliegen. 3. Der vorinstanzliche Richter erachtete den Rahmenvertrag für Grund- pfandkredit vom 15. Oktober 1998 für den in Betreibung gesetzten Kreditbetrag von Fr. 3'300'000.-- als genügenden provisorischen Rechtsöffnungstitel. Mit der ver- tragskonformen Kündigung des Kredites sei dieser auch fällig gestellt worden. Der vorinstanzliche Richter mass den in den Grundpfandverschreibungen festgelegten Kündigungsfristen keine selbständige Bedeutung zu. Die Grundpfandverschreibung stelle lediglich ein Akzessorium zur Forderung dar. Von der Anerkennung des Schuldners erfasst erachtete der vorinstanzliche Richter im weiteren die mit Schrei- ben vom 26. Mai 2000 erfolgte Zinserhöhung, da der Zinsanpassung vertrags- gemäss die Entwicklungen am Geld- und Kapitalmarkt zu Grunde gelegt worden seien. Der Bestand der zur Sicherung des Kreditbetrages bestellten Pfandrechte sei durch die ins Recht gelegten, öffentlich beurkundeten Grundpfandverschreibungen ebenfalls ausgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor,

7 dass die Kapitalgrundpfandverschreibungen einer Kündigungsfrist von sechs Mo- naten unterliegen. Diese Abmachung sei im Jahre 1985 mit der damaligen C. ge- troffen worden. Der Rahmenvertrag vom 15. Oktober 1998 sehe ausdrücklich vor, dass die vertraglichen Kündigungsbestimmungen bereits früher gewährte Kredite nicht berühren. Im übrigen stelle eine sechs-monatige Kündigungsfrist im Grund- pfandwesen die Norm dar; eine andere Regelung sei ungewöhnlich und nicht wirk- sam. In Art. 13 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen werde ab- schliessend aufgezählt, unter welchen Voraussetzungen die Bank ohne Kündigung die sofortige Rückzahlung des Hypothekardarlehens verlangen dürfe. Diese Anfor- derungen seien vorliegend nicht erfüllt, da der Fall des Zahlungsverzuges nicht auf- gelistet sei. Im Rahmenvertrag könne nun nicht gültig ein sofortiges Kündigungs- recht vereinbart sein, wenn die den allgemeinen Bestimmungen des Rahmenver- trages vorgehenden, speziellen Bedingungen bei Hypothekardarlehen ein solches nicht vorsehen würden. Im weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter bezüglich der Höhe des geschuldeten Darle- henszinses auf die Produktevereinbarung vom 30. März 2000, welche gar nicht im Recht liege, und auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2000, wel- ches sich nicht bei seinen Akten befinde und nicht unterzeichnet sei, abgestellt habe. Diese beiden Dokumente würden auch zusammen betrachtet keine Basis für die Rechtsöffnung bilden. a) Ein schriftlicher, verzinslicher Darlehensvertrag stellt für den Darleiher für die Rückzahlung der Darlehenssumme und die Zahlung der vereinbarten Zinsen grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, sofern der Zahlungsan- spruch im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig ist (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 370 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87 SchKG, N 120 zu Art. 82 SchKG; Pan- chaud/Caprez, a.a.O., § 77 f., S. 198 ff.). Besteht ein Rechtsöffnungstitel aus meh- reren Schriftstücken, muss zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Dokumenten ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Der Betrag der Forderung muss in der entsprechenden Urkunde aufgeführt sein oder unmittelbar daraus abgeleitet werden können (PKG 1991 Nr. 30; PKG 1989 Nr. 33; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 6, S. 12 ff.). Somit ist es nicht notwendig, dass sich die Summe der Forderung direkt aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergibt; es genügt, wenn sie sich aus anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöff- nungstitel auf diese Bezug nimmt. So kann auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn zur Ermittlung des Betrages gewisse Berechnungen vorzunehmen sind, so- fern die Berechnungsgrundlagen vom Rechtsöffnungstitel gedeckt sind (BGE 114

8 III 73; Stücheli, a.a.O., S. 190). Bei Vorliegen mehrerer Dokumente ist es allerdings nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, irgendwelchen nicht klar erkennbaren Querverbindungen zwischen Rechtsöffnungstitel und Nebenakten nachzugehen oder verwickelte und unsichere Berechnungen zur Bestimmung des genauen For- derungsbetrages anzustellen (PKG 1987 Nr. 29; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 15, S. 31 f.). b) Beim Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 zwi- schen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ei- nen vom Schuldner unterzeichneten Kreditvertrag über den Betrag von Fr. 3'300'000.--. Dieser stellt grundsätzlich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens dar (PKG 1995 Nr. 25; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 122 zu Art. 82 SchKG). Mit Schreiben vom 18. März 2003 wurde der Rah- menvertrag per sofort gekündigt und das Hypothekardarlehen von Fr. 3'300'000.-- wurde per 30. April 2003 zur Rückzahlung fällig gestellt. Es ist umstritten, ob diese Kündigung des Kredites vertragsgemäss erfolgt ist, was im folgenden zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich zunächst auf die in den zur Sicherung des Kreditbetrages von Fr. 3'300'000.-- im Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 bestellten Grundpfandverschreibungen festgehaltenen Kün- digungsfristen von sechs Monaten. Die Grundpfandverschreibungen, welche im Mai und August 1985 errichtet worden waren, dienten der Absicherung mehrerer Forde- rungen der damaligen C. gegenüber dem Beschwerdeführer. Diese Forderungen unterlagen einer vertraglichen Kündigungsfristen von sechs Monaten. Mit der Fu- sion der B. AG und der C., wobei letztere in der B. AG aufgegangen ist, wurden die verschiedenen Forderungen zu einer einzigen Schuld zusammengefasst und diese mit dem beidseitig unterzeichneten Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 unter einheitliche neue Konditionen gestellt. Der mit der C. vereinbar- ten Kündigungsfrist von sechs Monaten kommt folglich keine Bedeutung mehr zu; entscheidend sind allein die zwischen dem Beschwerdeführer und der B. in D. ge- troffenen Vereinbarungen im Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober

1998. Wie der Vorderrichter auch korrekt ausführte, hat die Grundpfandverschrei- bung keine selbständige Existenz, sondern ist vom Bestand der zu sichernden For- derung abhängig, das heisst akzessorisch (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch II, N 3 zu Vor Art. 824 - 835 ZGB). Nach dem Rahmenver- trag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 bilden die Allgemeinen Bedingun- gen für Hypothekardarlehen (mit gewissen, vorliegend nicht relevanten Ausnah- men) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank integrierenden Be- standteil des Rahmenvertrages. Es ist zwar zutreffend, wenn der Beschwerdeführer

9 bemerkt, dass Art. 13 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen keine Kündigung der Hypothek bei Verzug des Schuldners bei der Zinszahlung vor- sieht. Er übersieht dabei aber, dass die Allgemeinen Bestimmungen für Hypothe- kardarlehen die im Rahmenvertrag zwischen den Parteien individuell getroffene Vereinbarung über die Kündigungsregelung nicht ausschliessen, sondern ergän- zen. In erster Linie gelangen die zwischen den Parteien spezifisch getroffenen Re- gelungen zur Anwendung; die Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen greifen insoweit, als der Rahmenvertrag keine eigenen Regelungen enthält. Der Rahmenvertrag sieht nun ordentliche Kündigungsmodalitäten des Rahmenvertra- ges und der unter dem Rahmenvertrag vereinbarten Kredite vor. Diese sind vorlie- gend jedoch irrelevant. Zur Anwendung gelangen die ausserordentlichen Kündi- gungsmodalitäten bei Verzug des Kreditnehmers. Das ausserordentliche Kündi- gungsrecht besagt, dass die Bank berechtigt ist, den Rahmenvertrag jederzeit per sofort und sämtliche unter diesem Vertrag gewährten Kredite jederzeit auf einen Monat zu kündigen, wenn der Kreditnehmer mit einer Zins- oder Amortisationszah- lung mehr als zehn Tage nach Fälligkeit in Verzug ist. Es ist seitens des Beschwer- deführers unbestritten, dass er seiner Zinszahlungspflicht seit Oktober 2002 nicht mehr vollumfänglich nachgekommen ist (siehe SKG 03 43). Die Voraussetzung für eine ausserordentliche Kündigung des Rahmenvertrages und des unter diesem Vertrag gewährten Kredites ist damit erfüllt. Die vertragliche Frist der Kündigung des Kredites auf einen Monat ist dabei eingehalten worden, womit mit der - wie der vorinstanzliche Richter zutreffend erkannt hat - vertragsgemässen Kündigung vom

18. März 2003 auf den 30. April 2003 die Fälligkeit der Forderung bewirkt worden ist. Ob sich der Beschwerdeführer bezüglich der vertraglich abgemachten ausser- ordentlichen Kündigungsmodalitäten auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen kann, ist eine Frage des materiellen Rechtes, welche vom Rechtsöffnungsrichter nicht zu prüfen ist. Der Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 stellt, nachdem der Zahlungsanspruch im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig war, einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Der Forderungsbetrag von Fr. 3'300'000.-- ergibt sich direkt aus der Schuldanerkennung - dem Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 - und wird durch den Rechnungsauszug der Bank per 31. März 2003 bestätigt. Wie erwähnt, ist es ausreichend, wenn der Forderungsbetrag aufgrund der Schuldanerkennung bestimmbar ist oder sich aus anderen Dokumenten herleiten lässt, vorausgesetzt, es besteht ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen diesen Dokumenten. Der genannte Bankauszug stellt im Zusammenhang mit dem entsprechenden Darlehensvertrag einen rechtsgenügli- chen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Zu bemerken bleibt, dass der Be- schwerdeführer den Forderungsbestand von Fr. 3'300'000.-- nie bestritten hat. Er

10 wendet auch nicht ein, dass die Schuld durch Amortisationen und Kreditrückzahlun- gen reduziert oder getilgt worden sei. c) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass für den auf den Forderungsbe- trag geschuldeten Zins ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege. Gemäss dem vom Schuldner unterzeichneten Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 ist der Zinssatz abhängig von der gewählten Kreditart, den Verhält- nissen am Geld- und Kapitalmarkt sowie der von der Bank festgelegten Marge. Die Zinssätze beziehungsweise Zinsänderungen werden von der Bank jeweils schrift- lich bestätigt beziehungsweise avisiert. Die Höhe des Zinses wurde damit im Ver- trag nicht festgelegt, aber es wurde vertraglich vereinbart, von welchen Bedingun- gen der Zinssatz abhängig ist. Auf diese Bedingungen kann die Gläubigerin teils Einfluss nehmen, teils ist der Zinssatz von den wechselnden Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt abhängig. Diese Bedingungen hat der Schuldner unter- schriftlich anerkannt. Gemäss der Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktever- einbarung vom 30. März 2000 wurde der Kreditbetrag von Fr. 3'300'000.-- zur Benützung als variable Hypothek zu einem variablen Zinssatz von 4.75% pro Jahr netto bis Fr. 2'251'000.-- und zu 6.50% pro Jahr netto für den Restbetrag festgelegt. Dabei wird festgehalten, dass die Bank die variablen Zinssätze jederzeit per sofort oder auf einen von ihr festgelegten späteren Termin den veränderten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt anpassen kann, was bereits im Rahmenvertrag festge- halten worden ist. In der Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 wird angeführt, dass der Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 und die in diesem erwähnten Beilagen integrierender Be- standteil der Produktevereinbarung bilden würden. Im Rahmenvertrag für Grund- pfandkredit vom 15. Oktober 1998 werden die Produktevereinbarungen als Beila- gen angeführt. Aus dem Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998, welcher vom Schuldner unterschrieben ist, geht somit klar hervor, dass auf den Kreditbetrag Zins geschuldet ist. Es ist dabei genau vertraglich vereinbart, nach welchen Kriterien der Zinssatz bestimmt werden soll. Vereinbart haben die Parteien, wie aus der Bestätigung vom 4. April 2000 zur am 30. März 2000 geschlossenen Produktevereinbarung entnommen werden kann, eine variable Hypothek zu einem Zinssatz von 4.75% pro Jahr netto bis Fr. 2'251'000.-- und zu 6.50% pro Jahr netto für den Restbetrag, welcher an die veränderten Geld- und Kapitalmarktverhältnisse einseitig seitens der Bank angepasst werden kann. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die Produktevereinbarung vom 30. März 2000 nicht ins Recht gelegt worden sei und das Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 nicht unterzeichnet sei und sich nicht bei seinen Akten befinde. Der Beschwerdeführer

11 übersieht bei seiner Argumentation, dass die vom 4. April 2000 datierende Bestäti- gung der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 gerade zum Zwecke hat, den Inhalt der am 30. März 2000 getroffenen Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Das Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 gibt demnach nichts anderes wieder als was zuvor zwischen den Parteien am 30. März 2000 vereinbart worden ist. Wenn nun der Beschwerdeführer behauptet, diese Bestätigung nicht zu besitzen, ist diese Behauptung als neue Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO aus dem Recht zu weisen. Wie oben unter Ziff. 1 dargelegt, hat der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrich- ter. Diese neue Behauptung hat folglich unberücksichtigt zu bleiben. Wie nun der vorinstanzliche Richter sinngemäss zutreffend darlegte, war die Vorlage der Pro- duktevereinbarung respektive die Unterzeichnung der Bestätigung der zwischen den Parteien am 30. März 2000 getroffenen Vereinbarung nicht notwendig, weil im vom Schuldner mit seiner Unterschrift bekräftigten Rahmenvertrag für Grundpfand- kredit vom 15. Oktober 1998 die Konditionen für die Festlegung des Zinssatzes grundsätzlich festgelegt worden sind. Im Rahmenvertrag wird zudem auf die Pro- duktevereinbarungen Bezug genommen. Wie erwähnt, ist es ausreichend, wenn die Summe des Forderungsbetrages aufgrund der Schuldanerkennung bestimmbar ist oder sich aus anderen Dokumenten herleiten lässt, sofern ein offensichtlicher Zu- sammenhang zwischen diesen Dokumenten besteht. Es ist folglich nicht notwendig, dass alle diese Dokumente unterschriftlich anerkannt sein müssen, wie dies der Be- schwerdeführer geltend macht. Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, just die festgelegten und vereinbarten Zinsen bis Ende September 2002 ohne Be- anstandung bezahlt zu haben. Am 26. Mai 2000 wurde der vorerwähnte Zinssatz per 1. August 2000 der aktuellen Situation auf dem Geld- und Kapitalmarkt angepasst. Der Zinssatz für den Kreditbetrag bis Fr. 2'251'000.-- wurde auf 5.25%, derjenige für den Restbetrag auf 7% erhöht. Am 10. Januar 2002 erfolgte auf den 1. Februar 2002 die nächste Zinsanpassung. Die variable Hypothek wurde gesamthaft unter einen Zinssatz von 6.350% gestellt. Die Erhöhung wurde mit der Verschlechterung der Schuldnerbo- nität begründet. Der vorinstanzliche Richter hat diesbezüglich zutreffend ausge- führt, dass diese Zinsanpassung von der Anerkennung des Schuldners nicht erfasst ist. Die Bonität des Schuldners wurde im Rahmenvertrag nicht als für den Zinssatz massgebende Grösse vereinbart. Auch die Allgemeinen Bestimmungen für Hypo- thekardarlehen ermächtigen die Bank nicht, bei Verschlechterung der Bonität ein- seitig den Zinssatz zu erhöhen. Die Bank ist entsprechend dem Rahmenvertrag vom

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15. Oktober 1998 und übrigens auch gemäss Art. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen nur zur einseitigen Zinsanpassung berechtigt, wenn diese mit den wechselnden Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt begründet ist. Diese Voraussetzung ist bei der am 26. Mai 2000 erfolgten Zinsanpassung gegeben, wes- halb in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Richter auf diese Zinsen abge- stellt werden kann. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden hat bereits früher entschieden, dass für variable Zinsen im Hypothekargeschäft provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, sofern dem Schuldner die jeweiligen Zinsän- derungen mitgeteilt werden und der Gläubiger allen Schuldnern einer gewissen Ka- tegorie gleiche Zinssätze gewähre und diese öffentlich bekannt gebe (vgl. SKG 00 61; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 82 SchKG; Entscheid des Ober- gerichtes Luzern vom 29. Juni 1993, LGVE 1993 I Nr. 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Modifikationen des Zinsfusses auf Grund veränderter Ver- hältnisse am Geld- und Kapitalmarkt werden öffentlich bekanntgegeben (Bankaus- lage, Homepage) und andererseits den betroffenen Schuldnern persönlich mitge- teilt. Die Mitteilung der letzten - vorliegend relevanten - Zinsanpassung ist am 26. Mai 2000 erfolgt. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, dass er die Zinsanpas- sung vom 26. Mai 2000 nicht mitgeteilt erhalten habe. Es ist auch nicht aktenkundig, dass er gegen diese Anzeige der Zinssatzänderung Einwände vorgebracht hätte. Im Gegenteil hat er bis Ende September 2002 offensichtlich diese Zinsen ohne Be- anstandung bezahlt. Aus diesen Gründen bestehen auch hinsichtlich der Darle- henszinsen mit dem vom Schuldner unterschriebenen Rahmenvertrag für Grund- pfandkredit vom 15. Oktober 1998 in Verbindung mit den von der B. ins Recht ge- legten Auszügen wie dem Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 und der Zinsan- passung vom 26. Mai 2000 rechtsgenügliche provisorische Rechtsöffnungstitel. Zu Recht erteilte demnach der vorinstanzliche Richter für den Forderungsbetrag von Fr. 3'300'000.-- nebst Zins zu 5.25% auf Fr. 2'251'000.-- und 7% auf Fr. 1'049'000.-- seit 1. April 2003 provisorische Rechtsöffnung. d) Mit dem vorinstanzlichen Richter kann schliesslich festgehalten wer- den, dass die provisorische Rechtsöffnung auch bezüglich der Pfandrechte gewährt werden kann. Unzweifelhaft verfügt die B. mit den drei ins Recht gelegten, vom Schuldner unterzeichneten und öffentlich beurkundeten Kapitalgrundpfandver- schreibungen vom Mai und August 1985 über Pfandschuldanerkennungen, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des

13 Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- vollumfänglich zu Lasten des Beschwerde- führers (Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG kann das Gericht der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Bei Vertretung durch einen Anwalt sind für die Auslegung der Angemessenheit die Honoraransätze des Bündner Anwaltsverbands massgebend (vgl. PKG 1973 Nr. 19 und 1950 Nr. 32). Eine Entschädigung von Fr. 800.-- zu Gunsten der Be- schwerdegegnerin und zu Lasten des Beschwerdeführers erscheint dem Aufwand der Beschwerdegegnerin als angemessen.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher zudem die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: ____________________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: